
Anhang 3 32009L0104
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (Text von Bedeutung für den EWR)
EU-Recht
Anhangteil
Anhang 3 32009L0104 – ANHANG III
Richtlinie 89/655/EWG des Rates | |
Richtlinie 95/63/EG des Rates | |
Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | |
Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur in Bezug auf die Verweisung in Artikel 3 Nummer 3 auf die Richtlinie 89/655/EWG |
Richtlinie | Frist für die Umsetzung |
89/655/EWG | 31. Dezember 1992 |
95/63/EG | 4. Dezember 1998 |
2001/45/EG | 19. Juli 2004(1) |
2007/30/EG | 31. Dezember 2012 |
(1) Amtl. Anm.:
Den Mitgliedstaaten steht es hinsichtlich der Anwendung von Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 89/655/EWG frei, eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren ab dem 19. Juli 2004 in Anspruch zu nehmen, um den unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung der Richtlinie 2001/45/EG — insbesondere durch die kleinen und mittleren Unternehmen — auftreten können.
Den Mitgliedstaaten steht es hinsichtlich der Anwendung von Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 89/655/EWG frei, eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren ab dem 19. Juli 2004 in Anspruch zu nehmen, um den unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung der Richtlinie 2001/45/EG — insbesondere durch die kleinen und mittleren Unternehmen — auftreten können.
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