
Art. 9 32009L0104
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (Text von Bedeutung für den EWR)
EU-Recht
KAPITEL II – PFLICHTEN DES ARBEITSGEBERS
Art. 9 32009L0104 – Unterweisung der Arbeitnehmer
Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit
- a)
die mit der Benutzung der Arbeitsmittel beauftragten Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung — auch in Bezug auf die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Gefahren — erhalten;
- b)
die in Artikel 6 Buchstabe b genannten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung erhalten.
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