
Abschnitt 7 ASR A3.4/7
Regeln für Arbeitsstätten Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme (ASR A3.4/7)
Regeln für Arbeitsstätten Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme (ASR A3.4/7)
Bundesrecht
Abschnitt 7 ASR A3.4/7 – Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) Eine Sicherheitsbeleuchtung auf Baustellen ist nicht erforderlich, wenn durch das einfallende Tageslicht die Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx gegeben ist und die Beschäftigten ihre Arbeitsstätte gefahrlos verlassen können.
Dieses ist z. B. auch gegeben auf folgenden Baustellen:
Gebäude mit einem Kellergeschoss, in welches während der Arbeitszeit Tageslicht einfällt.
(2) Bei Bauarbeiten unter Tage (z. B. Tunnelbauarbeiten) ist eine Sicherheitsbeleuchtung am Arbeitsplatz von 15 lx erforderlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 18. März 2022 durch die Bekanntmachung vom 1. März 2022 (GMBl S. 248)