
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) *
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481) (6)
Geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295)
Inhaltsübersicht | §§ |
Geltungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Zulassung zur Beförderung | 3 |
Allgemeine Sicherheitspflichten | 4 |
Ausnahmen | 5 |
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur | 6 |
Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen | 7 |
Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung | 8 |
Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen | 9 |
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr | 10 |
Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung | 11 |
Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks | 12 |
Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße | 13 |
Zuständigkeiten der Benennenden Behörde | 13a |
Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr | 14 |
Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr | 15 |
Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt | 16 |
Pflichten des Auftraggebers des Absenders | 17 |
Pflichten des Absenders | 18 |
Pflichten des Beförderers | 19 |
Pflichten des Empfängers | 20 |
Pflichten des Verladers | 21 |
Pflichten des Verpackers | 22 |
Pflichten des Befüllers | 23 |
Pflichten des Entladers | 23a |
Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU | 24 |
Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC | 25 |
Sonstige Pflichten | 26 |
Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt | 27 |
Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr | 28 |
Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr | 29 |
Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr | 30 |
Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr | 30a |
Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr | 31 |
Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr | 31a |
Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr | 32 |
Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt | 33 |
Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt | 34 |
Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt | 34a |
Verlagerung | 35 |
Fahrweg im Straßenverkehr | 35a |
Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten | 35b |
Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a | 35c |
Prüffrist für Feuerlöschgeräte | 36 |
Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate | 36a |
Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe | 36b |
Ordnungswidrigkeiten | 37 |
Übergangsbestimmungen | 38 |
(weggefallen) | Anlage 1 |
Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen | Anlage 2 |
Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID | Anlage 3 |
Anhang 1 | |
Anhang 2 |
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1).
Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Vom 26. März 2021
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258),
- 2.
den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) und
- 3.
den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2021, teils am 2. April 2021 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.