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Abschnitt 6 TRBS 1201 Teil 3, Prüfergebnisse, Dokumentation
Abschnitt 6 TRBS 1201 Teil 3
Technische Regeln für Betriebssicherheit Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (TRBS 1201 Teil 3)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Betriebssicherheit Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (TRBS 1201 Teil 3)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRBS 1201 Teil 3
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 6 TRBS 1201 Teil 3 – Prüfergebnisse, Dokumentation

(1) Vorgenommene Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 sind gemäß § 17 BetrSichV zu dokumentieren. Aus diesen Bescheinigungen oder Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass das Gerät, das Schutzsystem sowie die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen nach der Instandsetzung den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entspricht.

Empfehlung 1: Es wird empfohlen, die Dokumentationen zu den Instandsetzungen über den Lebenszyklus des Gerätes, des Schutzsystems sowie der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung aufzubewahren.

Empfehlung 2: Es wird empfohlen, instand gesetzte Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU bei positivem Ergebnis der Prüfung aus Gründen der Rückverfolgbarkeit mit einem dauerhaften Prüfkennzeichen zu versehen.