
§ 53 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Vierter Teil – Die am Bau Beteiligten
§ 53 LBO – Grundpflichten
Bei der Planung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. September 2022 durch Artikel 5 Satz 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 87 des Gesetzes vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422).