
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VI – Technische Gebäudeausrüstung
§ 44 LBO – Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, Wohnungen ohne eigene Wasserzähler im Rahmen einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung der Trinkwasserinstallationen im Gebäude, mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Abweichungen sind zuzulassen, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
Außer Kraft am 1. September 2022 durch Artikel 5 Satz 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 87 des Gesetzes vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422).