
§ 14 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt II – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 14 LBO – Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. September 2022 durch Artikel 5 Satz 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 87 des Gesetzes vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422).