
§ 5a ArbMedVV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Bundesrecht
§ 5a ArbMedVV – Wunschvorsorge
Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Zu § 5a: Eingefügt durch V vom 23. 10. 2013 (BGBl I S. 3882).