Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 10 ArbMedVV, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 10 ArbMedVV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbMedVV
Gliederungs-Nr.: 805-3-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ArbMedVV – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

  2. 2.

    entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

  4. 4.

    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

Zu § 10: Geändert durch V vom 23. 10. 2013 (BGBl I S. 3882).