
§ 8 ArbMedVV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Bundesrecht
§ 8 ArbMedVV – Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge
(1) 1Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. 2Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.
(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
Zu § 8: Neugefasst durch V vom 23. 10. 2013 (BGBl I S. 3882).