TRGS 554 - TR Gefahrstoffe 554

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Abgase von Dieselmotoren (TRGS 554)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2019 (GMBl. S. 88) (1)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Arbeitsmedizinische Prävention5
Literatur
Spezielle Arbeitsbereiche und TätigkeitenAnhang 1
Abgasmessung gemäß Nummer 4.2.5 "Wartungskonzept"Anhang 2
Beispiel für eine BetriebsanweisungAnhang 3

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"

- Bek. d. BMAS v. 29.1.2019 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Neufassung der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"

Die TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren", Ausgabe Oktober 2008, GMBl 2008, S. 1179, berichtigt GMBl 2009 S. 604, wird wie folgt neu gefasst *):

Ausgabe: Januar 2019

Technische Regeln für GefahrstoffeAbgase von DieselmotorenTRGS 554

Hinweis zu den wesentlichen Anpassungen: Die Neufassung der TRGS 554 ist bzgl. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen auf die Arbeitsplatzgrenzwerte für Dieselmotoremissionen (u. a. Dieselrußpartikel, Stickstoffmonoxid, Stichstoffdioxid) ausgerichtet. Arbeitsbereiche im Freien sind in den Geltungsbereich einbezogen. Die Schutzmaßnahmen wurden überarbeitet und in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst, ebenso die besonderen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten in Anhang 1.