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Abschnitt 3 TRBS 1201 Teil 2, Allgemeine Hinweise zur Ermitt...
Abschnitt 3 TRBS 1201 Teil 2
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRBS 1201 Teil 2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRBS 1201 Teil 2 – Allgemeine Hinweise zur Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen und Kontrollen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber den für eine sichere Verwendung erforderlichen Sollzustand des druckbeaufschlagen Arbeitsmittels einschließlich der überwachungsbedürftigen Druckanlagen ermitteln und festlegen (TRBS 1111).

Dazu gehören insbesondere:

  • vom Arbeitgeber vorgesehene Verwendung unter Berücksichtigung der Informationen des Herstellers (Betriebsanleitung),

  • betriebliche Beanspruchungen (z. B. Temperaturbelastung, Druckwechselbeanspruchung, Medium),

  • Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen,

  • Prüfart (z. B. Ordnungsprüfung, Technische Prüfung),

  • Umfang von Prüfungen gemäß §§ 14, 15, 16 BetrSichV und Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV (z. B. Sichtprüfungen, Prüfung der Funktionsfähigkeit, Druckprüfungen),

  • Prüffristen

Für druckbeaufschlagte nicht überwachungsbedürftige Arbeitsmittel legt die Betriebssicherheitsverordnung keine Höchstfristen für die Prüfungen fest. Höchstfristen werden dort nur für überwachungsbedürftige Druckanlagen und deren überwachungsbedürftige Anlagenteile festgelegt.