
§ 33 VkVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Landesrecht Saarland
§ 33 VkVO – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 10 Abs. 2 Satz 3 vergrößert,
- 2.Rettungswege entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,
- 3.Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
- 4.in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 5.auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 6.Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten lässt,
- 7.als Betreiberin oder Betreiber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
- 8.als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
- 9.als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,
- 10.die vorgeschriebenen Prüfungen entgegen § 30 Abs. 1 nicht durchführen lässt.