
§ 31 VkVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Landesrecht Saarland
§ 31 VkVO – Weiter gehende Anforderungen
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weiter gehende Anforderungen gestellt werden.