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§ 1 VkVO, Anwendungsbereich
§ 1 VkVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VkVO
Gliederungs-Nr.: 2130-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 VkVO – Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben.