
§ 13 VStättVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesrecht Saarland
Teil 2 – Allgemeine Bauvorschriften → Abschnitt 3 – Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher
§ 13 VStättVO – Stellplätze für Behinderte
Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter Personen muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.