
§ 8 BeVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO)
Landesrecht Saarland
§ 8 BeVO – Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
(1) Beherbergungsstätten müssen
- 1.
in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
- 2.
in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
- 3.
für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
- 4.
für Stufen in notwendigen Fluren
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
- 1.
der Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.
der Alarmierungseinrichtungen und
- 3.
der Brandmeldeanlage.