
§ 2 BeVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO)
Landesrecht Saarland
§ 2 BeVO – Begriffe
(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.
(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.
(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.