
§ 12 BeVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO)
Landesrecht Saarland
§ 12 BeVO – Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
- 1.
die Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.
die Sicherheitsstromversorgung,
- 3.
die Alarmierungseinrichtungen,
- 4.
die Brandmeldeanlage,
- 5.
die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.