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§ 11 BeVO, Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, ...
§ 11 BeVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO) 
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BeVO
Gliederungs-Nr.: 2130-1-29
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BeVO – Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.

(3) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.

(4) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle

  1. 1.

    eine Brandschutzordnung zu erstellen und

  2. 2.

    Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich

  1. 1.

    über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und

  2. 2.

    über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Hilfestellung für Menschen mit Behinderung zu belehren.

(6) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die oder der von ihr oder ihm Beauftragte verantwortlich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. April 2023 durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 4. April 2023 (Amtsbl. I S. 330). Zur weiteren Anwendung s. § 16 der Verordnung vom 4. April 2023 (Amtsbl. I S. 330).