
Art. 11 31992L0104
Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
EU-Recht
ABSCHNITT III – SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Art. 11 31992L0104 – Anpassung des Anhangs
Rein technische Anpassungen des Anhangs, die
durch die Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung betreffend die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe
und/oder
durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissenstandes betreffend die übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betriebe
bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
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