
Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
ABSCHNITT III – SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Art. 12 31992L0091 – Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Kommission unterrichtet hiervon das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß, den Ständigen Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Betrieben sowie den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschütz am Arbeitsplatz.
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