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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (TRGS 555)

Vom 15. Januar 2013 (GMBl S. 321)

- Bek. d. BMAS v. 15.1.2013 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Ausgabe: Januar 2013*)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Betriebsanweisung3
Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern und zum Gefahrstoffverzeichnis4
Unterweisung5
Zusätzliche Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen6
Nutzung von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt für die Erstellung von BetriebsanweisungenAnlage

Hinweis zu den gegenüber der bisherigen TRGS 555 vorgenommenen Änderungen:

  • Anpassungen an GefStoffV, CLP-Verordnung u.a.,

  • Betriebsanweisungen auch im Falle von Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen (z.B. Schweißen),

  • Gruppen- und Sammelbetriebsanweisungen als sinnvolle Alternative, jedoch nicht im Regelfall,

  • Nutzung des Schemas in der Anlage, Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400,

  • Mengenbereiche müssen Beschäftigten nicht zugänglich gemacht werden (Betriebsgeheimnisse),

  • Auflösung des früheren Abschnitts "Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung" und Einbeziehung in den Abschnitt "Unterweisung",

  • Zusätzliche Informationen und Pflichten bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen,

  • Anlage mit Übernahme von Elementen des SDB für die Betriebsanweisung.