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Abschnitt 5 TRGS 500 - Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach § 9 GefStoffV

5.1 Allgemeine Grundmaßnahmen

(1) Nachfolgend sind die zusätzlich zu den Grundsätzen nach Nummer 4 durchzuführenden Grundmaßnahmen gemäß § 9 GefStoffV beschrieben.

(2) Gemäß § 9 Abs. 1 GefStoffV hat der Arbeitgeber Maßnahmen so festzulegen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit beseitigt oder auf ein Minimum reduziert wird.

(3) Dazu ist bevorzugt eine Substitution durchzuführen (siehe hierzu TRGS 600; § 9 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV). Insbesondere sind Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.

(4) Lässt sich die Gefährdung nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber diese durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik und einer guten Arbeitspraxis in der nachstehenden Rangordnung auf ein Minimum zu verringern:

  1. 1.

    Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien,

  2. 2.

    Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen.

(5) Die Gefährdung ist auf ein Minimum reduziert, wenn z.B.

  1. 1.

    der Stand der Technik eingehalten wird,

  2. 2.

    ein AGW eingehalten wird,

  3. 3.

    Hautkontakt verhindert wird,

  4. 4.

    die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird oder

  5. 5.

    Zündquellen beseitigt sind.

(6) Sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 verhütet werden kann, sind individuelle Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen, durchzuführen.

(7) Gemäß § 14 GefStoffV sind die Beschäftigten auf der Basis der schriftlich vorliegenden Betriebsanweisung mindestens einmal jährlich mündlich zu unterweisen. Die Mindestangaben zur schriftlichen Betriebsanweisung und die Mindestforderungen zur Unterweisung sind in der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" aufgeführt.

(8) Die Notwendigkeit und die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen richtet sich nach den §§ 15, 16 und Anhang V GefStoffV. Weitere Hinweise werden in der TR "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (5) gegeben.

(9) Unterstützung bei der Festlegung der betrieblichen Grundmaßnahmen bieten die Schutzleitfäden der Reihe 200 (siehe www.baua.de und www.bgchemie.de).

(10) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Zur ordnungsgemäßen Anwendung gehört es insbesondere, dass

  1. 1.

    die Verwendung gemäß den in der Zulassung eines Biozid-Produkts festgelegten Bedingungen und gemäß seiner Kennzeichnung erfolgt und

  2. 2.

    der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum begrenzt wird.

(11) Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in Haushalten.

5.2 Technische Grundmaßnahmen

5.2.1 Allgemeine technische Grundmaßnahmen

(1) In der Rangfolge der Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 5.1 ist jene Schutzmaßnahme bevorzugt anzuwenden, die eine Gefährdung aufgrund des gewählten Verfahrens nicht entstehen lässt oder diese Gefährdung durch konstruktive Vorgaben oder technische Steuerungseinrichtungen wirksam und sicher ausschließt oder verhindert. Als Maßstab sind dabei der Stand der Technik sowie eine gute Arbeitsweise heranzuziehen.

(2) Dabei ist zu beachten, dass mit der Wahl eines Verfahrens oder eines Stoffes oder einer Zubereitung mit dem bzw. mit der eine geringere gesundheitsschädliche Gefährdung einhergeht, als das in Aussicht genommene Verfahren oder chemische Produkt, ggf. neue oder veränderte Gefährdungen (z.B. mechanische oder elektrische Gefährdungen) verbunden sein können, die in der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls zu berücksichtigen sind.

(3) Die Wirksamkeit und der Wirkungsgrad dieser technischen Schutzmaßnahme sind jedoch stark von den geplanten und für den jeweiligen Anwendungsfall geeigneten technischen Parametern sowie der betriebsspezifischen Wartungsqualität abhängig.

(4) Eine wirksame natürliche oder technische Lüftung muss vorhanden sein und darf nicht zur Belastung Dritter führen.

(5) Die Funktionsfähigkeit von raumlufttechnischen Anlagen in der Arbeitsstätte oder am Arbeitsplatz muss zu jeder Zeit, in der die beurteilten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt werden, gewährleistet sein. Eine Störung oder ein Ausfall muss für den Beschäftigten erkennbar sein.

(6) Die Art der erforderlichen und geeigneten Absaugung ist in Abhängigkeit von der Gefährdungssituation (Art des Gefahrstoffes, Konzentration in der Atemluft des Beschäftigten, weitere Schutzmaßnahmen etc.) und den baulichen Möglichkeiten am Arbeitsplatz auszuwählen. Hinweise zu lufttechnischen Einrichtungen siehe auch Anlage 2 und 3.

(7) Unter einer integrierten Absaugung wird eine Absaugung geschlossener Bauart verstanden, die beispielsweise in Verbindung mit Schleusen, Kapselungen, Einhausungen, Behältern eingesetzt wird, um so die Gefahrstoffe auf das Innere der geschlossenen Funktionseinheit zu begrenzen. Das heißt, dass das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs außerhalb der geschlossenen Funktionseinheit praktisch ausgeschlossen werden kann. Als geschlossene Bauart kann die Absaugung auch angesehen werden, wenn zwar geringflächige Öffnungen betriebsmäßig bestehen, ein luftgetragener Stoffaustritt durch Konvektion und Diffusion durch die Strömungsgeschwindigkeit der einströmenden Luft und der Gestaltung der Öffnung praktisch ausgeschlossen wird.

(8) Unter einer hochwirksamen Absaugung wird eine Absaugung offener und halboffener Bauart verstanden, die so bemessen ist, dass Gefahrstoffe innerhalb des Erfassungsbereichs verbleiben. Das heißt, dass das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs praktisch ausgeschlossen werden kann.

(9) Unter einer wirksamen Absaugung wird eine Absaugung offener und halboffener Bauart verstanden, die so bemessen ist, dass Gefahrstoffe innerhalb des Erfassungsbereichs verbleiben. Dies bedeutet, dass das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs weitgehend ausgeschlossen werden kann, zumindest aber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte auszugehen ist. Die Wirksamkeit ist durch Messungen nach Nummer 4.6 zu überprüfen.

(10) Unter Quellenabsaugung wird eine örtliche Absaugung (Punktabsaugung) verstanden, die so platziert ist, dass Gefahrstoffe direkt an der Entstehungsstelle erfasst werden.

(11) Unter einer sonstigen Absaugung wird eine Absaugung offener und halboffener Bauart verstanden, die so bemessen ist, dass das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs zwar reduziert, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann. In der Regel sind zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten weitere Maßnahmen erforderlich.

(12) Unter Raumlüftung wird die Erneuerung der Raumluft durch direkte oder indirekte Zuführung von Außenluft verstanden. Die Lüftung erfolgt entweder durch natürliche Lüftung (z.B. Fensterlüftung, Schachtlüftung, Dachaufsatzlüftung und Lüftung durch sonstige Lüftungsöffnungen) oder lüftungstechnische Anlagen ohne oder mit zusätzlicher Luftbehandlung (z.B. Reinigung durch Luftfilter).

(13) Die Durchlüftung von Arbeitsräumen ist geeignet, eine allgemeine Grundbelastung mit Gefahrstoffen in der Luft durch Verdünnung zu reduzieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die strömende Luft so gerichtet ist, dass diese die belastete Luft von den Beschäftigten möglichst fortführt. Wirksamer als eine einfache Abluftanlage ist hier die Kombination aus gerichteter, möglichst laminar strömender Zuluft, die die Gefahrstoffe von den Arbeitnehmern fort in die Abluft transportiert.

5.2.2 Zusätzliche technische Grundmaßnahmen für Feststoffe, Stäube und Rauche

(1) Neigen Feststoffe zur Bildung von Staub, so hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob durch andere Verwendungsformen die Gefährdung reduziert oder beseitigt werden kann. Emissionsarme Verwendungsformen sind beispielsweise verlorene Packungen. Dabei befindet sich der Gefahrstoff in einer geeigneten Verpackung und wird ohne die Verpackung zu öffnen mit dieser in ein Reaktionssystem eingebracht. Z.B. kann auch die Konsistenz geändert werden, so dass beispielsweise der Stoff statt staubförmig in Form einer Paste oder eines Granulates (Abrieb beachten) eingesetzt wird. Auch Master-Batches sind staubarme Verwendungsformen. Dabei ist der Gefahrstoff in einer Matrix (z.B. in den Kunststoff) eingelagert, die einen unmittelbaren Kontakt zum Gefahrstoff verhindert und diesen bindet. Von der Matrix selbst geht in der Regel keine besondere Gefährdung aus. Es ist zu prüfen, ob ein Abrieb der Matrix und damit eine Freisetzung des Gefahrstoffes erfolgt. Ggf. bestehen auch Explosionsgefahren durch den abgeriebenen Kunststoffstaub. Slurries (z.B. Aufschlämmungen oder Schlicker) verhindern die inhalative Exposition, nicht aber eine dermale. Slurries müssen feucht gehalten werden, um Staubbildung zu vermeiden. Maßnahmen gegen eine dermale oder orale Exposition sind zu ergreifen.

(2) Stäube und Rauche müssen an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig erfasst und gefahrlos entsorgt werden. Nach Möglichkeit sind Feucht- oder Nassverfahren anzuwenden, z.B. bei Reinigungs- oder Abbrucharbeiten, oder saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber einzusetzen. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen und vor der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit erbracht werden.

(3) Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird.

(4) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend in Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden. Zusätzliche Schutzmaßnahmen für nicht inerte (toxische) Stäube ergeben sich nach der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRGS 400 Nummer 7).

5.2.3 Zusätzliche technische Grundmaßnahmen für Gase, Dämpfe und Nebel

(1) Dämpfe, Gase und Nebel sind durch lüftungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik abhängig von ihrer Dichte zu erfassen und fortzuführen, damit sich diese beim Austritt nicht unkontrolliert im Raum ausbreiten. Beispiele für lüftungstechnische Einrichtungen sind in Anlage 3 dargestellt.

(2) Die Verwendung von Tauchrohren (Unterspiegelbefüllung) vermeidet das Versprühen und Verspritzen flüssiger Gefahrstoffe, ebenso die Anwendung von Tauch-, Streich- oder Rollverfahren an Stelle von Spritzverfahren. Auch eine Absenkung der Verarbeitungstemperatur kann die Freisetzung von Lösemitteldämpfen verringern.

5.3 Organisatorische Grundmaßnahmen

5.3.1 Pausenbereiche und Pausenräume

Pausenräume sind möglichst in der Nähe zum Arbeitplatz zur Verfügung zu stellen. Der Pausenraum muss von den Arbeitsbereichen vollständig räumlich getrennt sein. Dies ist vorrangig bei Tätigkeiten erforderlich, bei denen die Gefahr einer Kontamination besteht oder bei Tätigkeiten mit geruchsbelästigenden Stoffen. Der Pausenbereich muss mit einer eigenen Frischluftzufuhr versorgt werden. Diese kann durch eine technische Lüftungsanlage oder auch durch natürliche Lüftung (z.B. Fensterlüftung) erfolgen. Im Rahmen seiner organisatorischen Pflichten hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass außerhalb der Pausenräume Nahrungs- und Genussmittel nicht aufgenommen werden.

5.3.2 Aufsicht

(1) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Beschäftigten alleine ausgeführt werden, hat der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kann auch durch Einsatz technischer Mittel sichergestellt werden.

(2) Die Alarmierung oder das Herbeirufen von Hilfe muss in jedem Fall gewährleistet sein. Das dabei einzusetzende Alarmierungsprinzip ist vorrangig von den inhärenten Eigenschaften des freiwerdenden Gefahrstoffes und der damit verbundenen Fähigkeit zur Flucht des Beschäftigten abhängig. Neben der Aufsicht durch eine zweite Person kann dieses Alarmierungsprinzip u.a. umgesetzt werden durch:

  1. 1.

    einen regelmäßigen Telefonanruf, z.B. bei der Möglichkeit einer geringfügigen, die Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Verletzung des allein tätigen Beschäftigten und

  2. 2.

    eine personenbezogene Dauerüberwachung, z.B. bei der Möglichkeit einer innerhalb kurzer Zeit auftretenden Fluchtunfähigkeit des Beschäftigten in Folge austretender, erstickend wirkender Gase.

(3) Der Arbeitgeber trägt Sorge, dass im Falle eines Unfallereignisses die nachgeschaltete Rettungskette funktionsfähig ist.

5.3.3 Arbeitskleidung, Schutzausrüstung

(1) Ist bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Beschäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten, muss der Arbeitgeber getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung gewährleisten. Dies kann z.B. durch eine einfach räumliche Trennung bewirkt werden. Die kontaminierte Arbeitskleidung muss im Betrieb verbleiben und erforderlichenfalls gereinigt werden.

(2) Vor der Aufnahme der Tätigkeiten sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, wenn

  1. 1.

    trotz der durchgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder

  2. 2.

    bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen, welche die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht (siehe TRGS 401).

(3) Es dürfen nur mit dem EG-Recht konforme persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche Arten und Ausführungen von persönlichen Schutzausrüstungen für die konkrete Gefährdungsminimierung auch unter dem Aspekt der persönlichen Disposition des Tragenden geeignet sind.

(4) Das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine ständige Maßnahme sein und dadurch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen muss eingehalten werden. Siehe hierzu auch TRGS 401 sowie BGR 189, 190, 192 und 195.

(5) Der Arbeitgeber hat in die Unterweisung die fachgerechte Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen aufzunehmen und erforderlichenfalls üben zu lassen.

5.4 Persönliche Grundmaßnahmen

(1) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Eine Gefährdung besteht für den Beschäftigten solange, wie die Gefährdungsbeurteilung dies als Schutzmaßnahme vorsieht.

(2) Die richtige Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen ist auch von den Trägern abhängig. Auch eine sachgerechte Aufbewahrung und Bereithaltung entscheidet über die Akzeptanz und Wirksamkeit von persönlicher Schutzausrüstung.

(3) Die Schutzausrüstungen müssen

  1. 1.

    an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden,

  2. 2.

    vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt werden und

  3. 3.

    bei Schäden vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

(4) Persönliche Schutzausrüstung ist in einem ordnungsgemäßen hygienischen Zustand an einem hygienisch einwandfreien Ort aufzubewahren. Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Gefahrstoffe besteht, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen.

(5) Wird trotz durchgeführter technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten oder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Hautkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich zusätzliche persönliche Schutzmaßmaßnahmen (6) durchführen zu lassen. Dies betrifft auch Gefahrstoffe, die die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, Insbesondere ist die für diesen Fall zusätzliche bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen. Die Tätigkeiten dürfen erst dann durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn die zur Gefährdungsabwendung notwendig getroffenen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.

5.5 Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen.

(2) Bei Arbeitsplatzmessungen wird unmittelbar die Luftkonzentration des zu überwachenden Gefahrstoffes ermittelt (siehe TRGS 402). Gleichwertige Beurteilungsverfahren oder Nachweismethoden ermöglichen eine alternative Wirksamkeitsüberprüfung mit Hilfe von

  1. 1.

    Berechnungen der Gefahrstoffkonzentration (qualifizierte Expositionsabschätzung) oder Messungen, die einen indirekten Schluss auf die Gefahrstoffbelastung ermöglichen, z.B. mit Hilfe von Leitkomponenten (siehe TRGS 402) oder

  2. 2.

    technischen und organisatorischen Prüfvorgaben, die sich auf die festgelegten Maßnahmen beziehen.

(3) In der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" sind die Stoffe, für die vom Ausschuss für Gefahrstoffe ein Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt wurde, sowie die jeweilige Grenzwerthöhe aufgeführt. Die jeweils aktuelle Fassung der TRGS 900 ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de zu finden.

(4) Gemäß TRGS 402 beschreiben geeignete Beurteilungsmethoden eine gute Arbeitspraxis und die hiermit verbundene (maximale) Höhe der Exposition. Sie enthalten auch Aussagen, wie die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen überprüft werden kann. Als geeignete Beurteilungsmethoden können branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen herangezogen werden, die den oben genannten Forderungen entsprechen.

(5) Werden Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.

(6) Ergibt die Wirksamkeitsüberprüfung, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind, so ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 zu wiederholen.

(7) Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen (siehe TRGS 402).

(8) Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen für die kein Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt wurde, kann die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachgewiesen werden. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich, mit der die Exposition in Verbindung mit den getroffenen Maßnahmen beurteilt werden kann. Dies kann eine Messung des Gefahrstoffes, von Stoffgruppen oder von Leitkomponenten sein.

(9) Solche Messungen können zeigen, dass eine getroffene Schutzmaßnahme eine Wirksamkeit besitzt. Damit kann gezeigt werden, ob durch die Schutzmaßnahme eine Verbesserung der Expositionssituation erreicht wird. Es kann jedoch damit nicht abschließend auf eine Beseitigung der Gefährdung geschlossen werden. Da in der Regel für Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert keine anerkannten Messverfahren vorliegen, müssen alternative Messverfahren zum Einsatz kommen, deren Eignung zumindest fachkundig abgeschätzt werden muss, um größere Fehler möglichst zu vermeiden. Die Dokumentation muss es ermöglichen, auch retrospektiv erkennen zu können, ob ein angewandtes Messverfahren zu belastbaren Werten geführt hat. Weitere Hinweise zu Arbeitsplatzmessungen enthält TRGS 402.

(10) Ein Ausfall von Lüftungseinrichtungen während des Betriebes muss für die Beschäftigten erkennbar sein. Bei einer einfachen Punktabsaugung ist dieser Ausfall (z.B. im Rahmen der täglichen Funktionskontrolle) durch die Feststellung der ausbleibenden Luftströmung bzw. des ausbleibenden Strömungsgeräusches erkennbar. Bei einer komplexeren Lüftungseinrichtung muss dieser Ausfall durch eine selbsttätige, nicht manipulierbare Warneinrichtung angezeigt werden. Von erheblicher Bedeutung für die Wirksamkeit ist die Einhaltung der vom Hersteller der raumlufttechnischen Anlage festgelegten Wartungsintervalle und Funktionstests oder deren Beurteilung aufgrund eigener Fachkunde.

(5) Amtl. Anm.:

Eine Technische Regel "Arbeitsmedizinische Vorsorge" wird zzt. erarbeitet.

(6) Red. Anm.:

Rechtschreibfehler im Original