TRGS 400 - TR Gefahrstoffe 400

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Technische Regeln für Gefahrstoffe
Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 400

Ausgabe Juli 2017 *(1)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Verantwortung und Organisation3
Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung4
Ermitteln von Gefährdungen5
Gefährdungsbeurteilung6
Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen7
Dokumentation8
Literatur und Datenbanken
Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit GefahrstoffenAnhang 1
Kriterien zur Überprüfung der Eignung von Handlungsempfehlungen nach Nummer 6.1Anhang 2

Hinweis: Die wichtigsten Änderungen sind Einführung einer neuen Nummer "Verantwortung und Organisation"; Zusammenfassung der Nummern 5 und 6; Aufnahme der physikalisch-chemischen Gefährdungen; Hinweise darauf, wie Datenlücken im Sicherheitsdatenblatt erkannt werden können; Klarstellungen bzgl. Fachkunde; Aufnahme von Beispielen für nicht geringe Gefährdung; Berücksichtigung, das TRGS oder VSK direkt angewendet werden können, während bei allen anderen Handlungsempfehlungen Anhang 2 herangezogen werden muss.

Bek. d. BMAS v. 11.7.2017 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

  • Neufassung der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

Die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Ausgabe Juli 2017 ersetzt die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Ausgabe Dezember 2010 (GMBl 2011, S. 19-32 vom 31.1.2011 [Nr. 2], zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2012, S. 715 vom 13.9.2012 [Nr. 40]).