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TRBS 2141 Teil 1 - TR Betriebssicherheit 2141 Teil 1
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern (TRBS 2141 Teil 1)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern (TRBS 2141 Teil 1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRBS 2141 Teil 1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern (TRBS 2141 Teil 1)

Vom 21. Februar 2008 (GMBl S. 196)

Außer Kraft am 23. Mai 2019 durch die Bek. vom 14. März 2019 (GMBl S. 270)

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom

  1.  

    Ausschuss für Betriebssicherheit

ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen3
Ermittlung möglicher Gefährdungen3.1
Bewertung der Gefährdungen3.2
Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele4
Bereitstellung4.1
Benutzung4.2