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Anlage 2 BekGS 220 - Fachkunde (24) gemäß Anhang II der REACH-Verordnung zum Erstellen von Sicherheitsdatenblättern

1
Benennung von fachkundigen Personen

(1) Der Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer oder Händler) hat dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird.

(2) Die Ausübung dieser Pflichten kann er an eigenes Personal delegieren oder Dritte damit beauftragen. Die Fachkunde muss nicht in einer einzelnen natürlichen Person vereint sein, es muss jedoch einen Gesamtverantwortlichen geben, der mit den Erfordernissen so weit vertraut ist, dass er die Plausibilität der Aussagen im Sicherheitsdatenblatt beurteilen kann und für die Abstimmung der unterschiedlichen Fachgebiete (Abschnitte) im Sicherheitsdatenblatt Sorge trägt.

(3) Die Verwendung einer Software zum Erstellen von Sicherheitsdatenblättern entbindet nicht von der Verpflichtung, dass der Ersteller der Sicherheitsdatenblätter über Fachkunde verfügen muss. Auch Softwareanbieter müssen über die Fachkunde gemäß Anhang II der REACH-Verordnung verfügen.

(4) Fachkundig sind Personen, die durch entsprechende Schulungen und ihre Erfahrung über ausreichende Kenntnisse für das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern nach Anhang II der REACH-Verordnung verfügen und mit den Erfordernissen so weit vertraut sind, dass sie die Plausibilität der Aussagen, im Sicherheitsdatenblatt beurteilen können. Die Fachkunde ist durch die Teilnahme an Auffrischungskursen auf aktuellem Stand zu halten.

(5) Die fachkundige Person muss ihre Fachkunde gegebenenfalls nachweisen können, z.B. durch ihre berufliche Qualifikation oder eine entsprechende Tätigkeit. Die Behörde kann den Nachweis der Fachkunde verlangen.

2
Anforderungen an die Fachkunde

Bei den nachfolgenden Anforderungen an die Fachkunde handelt es sich um einen umfassenden Kenntniskatalog. Im Einzelfall sind jedoch nur die Kenntnisse erforderlich, die für die in Verkehr gebrachten Stoffe und Zubereitungen relevant sind. Ebenso kann sich die Kenntnistiefe an den Erfordernissen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern orientieren.

  1. 1.

    Kenntnisse der europäischen chemikalienrelevanten Richtlinien und deren Umsetzungen, der entsprechenden nationalen Gesetze und Verordnungen (in den jeweils gültigen Fassungen):

    1. a.

      Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)

    2. b.

      Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-(EU-GHS-)Verordnung)

    3. c.

      Richtlinie 67/548/EWG (Art 1-6, 22-26, Anh. I-IV, VI, IX), Stoffrichtlinie

    4. d.

      Richtlinie 1999/45/EG, Zubereitungsrichtlinie

    5. e.

      Richtlinie 98/24/EG, Agenzienrichtlinie

    6. f.

      Richtlinie 91/322/EWG, Richtlinie 2000/39/EG, Richtlinie 2006/15/EG, EU Gemeinschaftliche Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte

    7. g.

      Richtlinie 2004/37/EG, Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene bei der Arbeit

    8. h.

      Richtlinie 92/85/EWG, Mutterschutzrichtlinie

    9. i.

      Richtlinie 89/686/EWG, Persönliche Schutzausrüstungen

    10. j.

      Richtlinie 91/414/EWG, Pflanzenschutzmittel

    11. k.

      Richtlinie 98/8/EG, Biozidrichtlinie

    12. l.

      Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Detergenzien-Verordnung

    13. m.

      Chemikaliengesetz - ChemG

    14. n.

      Gefahrstoffverordnung - GefStoffV

    15. o.

      Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV

    16. p.

      Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS

    17. q.

      Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

    18. r.

      12. BImSchV (Störfall-Verordnung - Seveso II)

    19. s.

      31. BImSchV (Lösemittelverordnung)

    20. t.

      Lösemittelhaltige Farben und Lackverordnung - ChemVOCFarbV

    21. u.

      Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS

  2. 2.

    Kenntnis der nationalen oder internationalen Leitfäden des jeweiligen Fachverbandes,

  3. 3.

    Kenntnisse über Informationsquellen, z.B. Schriften der Berufgenossenschaften,

  4. 4.

    Kenntnisse der chemischen Nomenklatur,

  5. 5.

    Kenntnisse über physikalisch-chemische Eigenschaften und die Bestimmung und Bewertung derartiger Eigenschaften wie z.B.:

    1. a.

      Schmelz- und Siedepunkt

    2. b.

      Dichte

    3. c.

      Dampfdruck

    4. d.

      Flammpunkt

    5. e.

      Zündtemperatur

    6. f.

      Explosionsgrenzen

    7. g.

      Explosionsverhalten von Stoffen

    8. h.

      Verteilungskoeffizient

    9. i.

      Oberflächenspannung, Viskosität

    10. j.

      Löslichkeit in Wasser und in organischen Lösungsmitteln

    11. k.

      pH-Wert

    12. l.

      Stabilität, Reaktivität, Zersetzung

    13. m.

      korrodierende Eigenschaften (Stahl, Aluminium)

  6. 6.

    Kenntnisse der Toxikologie/Ökotoxikologie sowie deren Bestimmung und Bewertung wie z.B.:

    1. a.

      Aufnahmewege und Wirkungsweise gefährlicher Stoffe

    2. b.

      Wirkungen (lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel)

    3. c.

      Kenngrößen (LD50, LC50, IC50, EC50, diskriminatorische Dosis)

    4. d.

      Besondere Wirkungen (erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend)

    5. e.

      Wirkschwellen,

    6. f.

      Prüfverfahren

    7. g.

      Akkumulierbarkeit, Verteilungsverhalten, Abbaubarkeit

    8. h.

      Nicht-aquatische Umwelt,

  7. 7.

    Kenntnisse der Ersten Hilfe,

  8. 8.

    Kenntnisse der Maßnahmen im Schadensfall

    1. a.

      Brandbekämpfung, Löschmittel

    2. b.

      Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

  9. 9.

    Kenntnisse zu Maßnahmen zum sicheren Umgang

    1. a.

      Technische und organisatorische Maßnahmen

    2. b.

      Brand- und Explosionsschutz

    3. c.

      Bedingungen für eine sichere Lagerung

    4. d.

      Begrenzung und Überwachung der Exposition, Expositionsgrenzwerte

    5. e.

      Persönliche Schutzausrüstung

    6. f.

      Entsorgungsverfahren, EU-Abfallschlüssel

    7. g.

      Schutz besonders gefährdeter Gruppen, Beschäftigungsbeschränkungen

  10. 10.

    Kenntnisse zu den Transportvorschriften und über die. Klassifizierung für die verschiedenen Verkehrsträger entsprechend:

    1. a.

      IMDG-Code (Seeverkehr)

    2. b.

      ADNR (Binnenschiffverkehr)

    3. c.

      ADR (Straßenverkehr)

    4. d.

      RID (Schienenverkehr)

    5. e.

      ICAO/IATA-DGR (Luftverkehr) (25)

  11. 11.

    Zusätzliche spezielle Kenntnisse, soweit erforderlich, z.B. wenn Sicherheitsdatenblätter für Explosivstoffe zu erstellen sind.

(24) Amtl. Anm.:

Die Verordnung (EG) 1907/2006 Anhang II verwendet den Begriff "Sachkunde".

(25) Amtl. Anm.:

bei Luftverkehr zu beachten: spezielle Schulung und Prüfung erforderlich