Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen Sicherheitsdatenblatt (BekGS 220) Bundesrecht

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Abschnitt 2 BekGS 220, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 BekGS 220
Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen Sicherheitsdatenblatt (BekGS 220)
Bundesrecht
Titel: Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen Sicherheitsdatenblatt (BekGS 220)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BekGS 220
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 BekGS 220 – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 10. Juli 2015 durch die Bek. vom 3. Juni 2015 (GMBl S. 542)

Prinzipiell finden die Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der REACH-Verordnung und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in der Bekanntmachung Anwendung. Ferner gelten nachfolgende Definitionen.

2.1 Produkte

Produkte im Sinne dieser Bekanntmachung sind Stoffe, Gemische/Zubereitungen 3 oder Erzeugnisse.

2.2 Sonstiges

Im Übrigen sind in dieser Bekanntmachung die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind. 4

3

Im Folgenden findet ausschließlich der neue Begriff Gemisch Verwendung.