
Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen Sicherheitsdatenblatt (BekGS 220)
Abschnitt 2 BekGS 220 – Begriffsbestimmungen (1)
Außer Kraft am 10. Juli 2015 durch die Bek. vom 3. Juni 2015 (GMBl S. 542)
Prinzipiell finden die Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der REACH-Verordnung und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in der Bekanntmachung Anwendung. Ferner gelten nachfolgende Definitionen.
2.1 Produkte
Produkte im Sinne dieser Bekanntmachung sind Stoffe, Gemische/Zubereitungen 3 oder Erzeugnisse.
2.2 Sonstiges
Im Übrigen sind in dieser Bekanntmachung die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind. 4
Im Folgenden findet ausschließlich der neue Begriff Gemisch Verwendung.