
§ 13 VStättV
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Allgemeine Bauvorschriften → Abschnitt 4 – Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher
§ 13 VStättV – Stellplätze für Menschen mit Behinderung
1Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.