
§ 52 SächsBO
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Landesrecht Sachsen
Teil 4 – Die am Bau Beteiligten
§ 52 SächsBO – Grundpflichten
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.