Sächsische Bauordnung (SächsBO)  Landesrecht Sachsen

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§ 52 SächsBO, Grundpflichten
§ 52 SächsBO
Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Die am Bau Beteiligten

Titel: Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBO
Gliederungs-Nr.: 421-1/3
Normtyp: Gesetz

§ 52 SächsBO – Grundpflichten

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.