
Abschnitt 8 ASR A2.3
Technische Regeln für Arbeitsstätten Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)
Technische Regeln für Arbeitsstätten Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)
Bundesrecht
Abschnitt 8 ASR A2.3 – Sicherheitsbeleuchtung
Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.
Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z.B. in Arbeitsstätten erforderlich sein
mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung,
die durch ortsunkundige Personen genutzt werden,
in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte),
ohne Tageslichtbeleuchtung, z.B. bei Räumen unter Erdgleiche.