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§ 31 VStättVO, Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 31 VStättVO
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) 
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 4 – Betriebsvorschriften → ABSCHNITT 1 – Rettungswege, Besucherplätze

Titel: Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VStättVO
Gliederungs-Nr.: 2133-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 VStättVO – Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.