
§ 13 VStättVO
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
TEIL 2 – Allgemeine Bauvorschriften → ABSCHNITT 3 – Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher
§ 13 VStättVO – Stellplätze für Menschen mit Mobilitätseinschränkung
Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge in ihrer Mobilität eingeschränkter Personen muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.