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§ 4 BNichtrSchG, Verantwortlichkeit
§ 4 BNichtrSchG
Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNichtrSchG
Gliederungs-Nr.: 212-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 BNichtrSchG – Verantwortlichkeit

Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.