
Art. 9 31992L0057
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie m Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie m Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
EU-Recht
Art. 9 31992L0057 – Verpflichtungen der Arbeitgeber
Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle und entsprechend den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen haben die Arbeitgeber
- a)
insbesondere bei der Anwendung von Artikel 8 Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Mindestvorschriften in Anhang IV übereinstimmen;
- b)
die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.
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