Landesbauordnung (LBO)   Landesrecht Saarland

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§ 52 LBO, Grundsatz
§ 52 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Die am Bau Beteiligten

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LBO – Grundsatz

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.