
§ 52 LBO
Landesbauordnung (LBO)
Landesbauordnung (LBO)
Landesrecht Saarland
Teil 4 – Die am Bau Beteiligten
§ 52 LBO – Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.