
Landesbauordnung (LBO)
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 3 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 28 LBO – Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen
(1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 1 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist; sie müssen den Anforderungen der Nummer 2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Satz 2 gilt entsprechend für Doppelfassaden von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5.