
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung (RAB 33)
Abschnitt 4 RAB 33 – Verantwortlichkeiten
Die Verpflichtungen für den Bauherrn, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen, ergeben sich aus § 4 BaustellV i.V.m. § 2 Abs. 1 BaustellV und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV und Abs. 3 Nr. 1 BaustellV.
Dies erfordert einen entsprechenden Sachverstand. Gegebenenfalls sind durch den Bauherrn Fachleute hinzuzuziehen.
Der Bauherr muss grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BaustellV die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bereits während der Planung der Ausführung berücksichtigen.
Ist ein Koordinator zu bestellen, muss dieser
sowohl während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV die in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen koordinieren
als auch während der Ausführung des Bauvorhabens nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG koordinieren.
Neben der Verantwortlichkeit des Bauherrn oder seines beauftragten Dritten und der Koordinatoren bleibt während der Ausführung des Bauvorhabens die Verantwortlichkeit des einzelnen Arbeitgebers nach § 4 ArbSchG bestehen (§ 5 Abs. 3 BaustellV). Nach § 6 Satz 1 und Satz 3 BaustellV haben auch auf einer Baustelle selbst tätige Arbeitgeber sowie Unternehmer ohne Beschäftigte beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen.
Alle Adressaten der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei Anwendung der BaustellV und deren zugehörige Pflichten | |||||||
Adressaten: | |||||||
Bauherr oder beauftragter Dritter nach § 4 BaustellV | Arbeitgeber | Unternehmer ohne Beschäftigte und selbsttätige Arbeitgeber auf einer Baustelle | |||||
Zugehörige Pflichten: | |||||||
auf allen Baustellen | | | | zusätzlich auf Baustellen auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden | | | | | | | auf allen Baustellen | | | | auf allen Baustellen |
| | | | | Bestellter Koordinator oder Bauherr selbst nach § 3 Abs. 1 BaustellV | | | | | | | | | | | | | | | | |||
§ 2 Abs. 1 BaustellV (1) Die allgemeinen Grundsätze sind bei der Planung der Ausführung zu berücksichtigen | | | | | | § 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV (1) Die allgemeinen Grundsätze sind bei der Planung der Ausführung zu koordinieren | | | | | | | | | | | § 4 ArbSchG und § 5 Abs. 3 BaustellV Beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist von den allgemeinen Grundsätzen auszugehen | | | | | | § 6 Satz 1 und Satz 3 BaustellV Beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist von den allgemeinen Grundsätzen auszugehen |
| | | | | § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV (1) Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze ist bei der Ausführung zu koordinieren | | | | | | | | | | | | | | | |