
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
Anhangteil
Anhang 1 31995L0050
ANHANG I
CHECKLISTE
1. Ort der Kontrolle
2. Datum
3. Zeit
4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs
5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers
6. Transportunternehmen/Anschrift
7. Fahrer/Beifahrer
8. Absender, Anschrift, Verladeort (1) (2)
9. Empfänger, Anschrift, Entladeort (1) (2)
10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit
11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten
Ja
Nein
12. Verkehrsträger
in loser Schüttung
Versandstück
Tank
Dokumente an Bord
13. Beförderungsdokument
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
14. Schriftliche Anweisungen
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung/nationale Genehmigung
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
17. Schulungsbescheinigung des Fahrers
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
Beförderung
18. Zur Beförderung zugelassene Güter
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank)
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
21. Verbot der Zusammenladung
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
22. Beladen, Befestigung der Ladung und Handhabung (3)
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks (3)
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
24. UN-Kennzeichnung des Versandstücks/Tanks (ADR 6) (2) (3) (ADR 6)
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
25. . Kennzeichnung des Versandstücks (z.B. UN-Nr.) und Bezettelung (2) (ADR 5.2)
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
26. Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1)
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
(1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.
(2) Bei Sammelbeförderung unter Bemerkungen angeben.
(3) Prüfung auf sichtbare Verstöße.
27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit (orangefarbene
Kennzeichnung, erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2-3)
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
Ausrüstung an Bord
28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
30. Andere in den schriftlichen Anweisungen genannte Ausrüstung
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
31. Feuerlöscher
kontrolliert
Verstoß festgestellt
nicht anwendbar
39. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße
Kategorie I
Kategorie II
Kategorie III
40. Bemerkungen
41. Behörde/Beamter die/der die Kontrolle durchgeführt hat
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