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§ 14 USchadG, Übergangsvorschrift zu Anlage 1
§ 14 USchadG
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USchadG
Gliederungs-Nr.: 2129-47
Normtyp: Gesetz

§ 14 USchadG – Übergangsvorschrift zu Anlage 1

Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Nummer 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.