Abschnitt 3 TRBS 2121 - Beurteilung der Gefährdung
3.1 Allgemeines
(1) Die allgemeinen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung sind in der TRBS 1111 beschrieben.
Die Beurteilung der Gefährdung hat das Ziel, geeignete Maßnahmen zu treffen, die den Absturz verhindern bzw. die Gefährdung durch Absturz so gering wie möglich halten. Dabei ist insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.
(2) Durch die Auswahl des Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten ist die Absturzgefährdung zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten.
3.2 Ermittlung der Gefährdung
Bei der Ermittlung der Gefährdung muss festgestellt werden, ob eine Absturzkante vorhanden ist. Dabei ist neben dem vertikalen auch der horizontale Abstand zu einer tragfähigen oder durchtrittsicheren bzw. zu einer nicht tragfähigen oder nicht durchtrittsicheren Fläche zu berücksichtigen. So ist z. B.
der Abstand zwischen Gerüstbelag und der Fassade eines Gebäudes oder Fensterflächen innerhalb der Fassade im Regelfall nicht durchsturzsicher,
beim Aufstellen einer Leiter auf einem Flachdach oder Balkon der Abstand zur Dachkante, Balkonbrüstung oder zu Lichtkuppeln oder Lichtbändern und
bei Aufzugsanlagen der Abstand zwischen Schachtwand und Fahrkorb zu beachten.
3.3 Bewertung der Gefährdung
Ist eine Absturzkante vorhanden, kann die Gefährdung durch Absturz des Beschäftigten insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet werden:
Höhenunterschied zwischen Absturzkante und tiefer liegender Fläche oder Gegenstand
Beschaffenheit der tiefer liegenden Fläche oder des Gegenstandes, z. B.
Schüttgüter (versinken, ersticken)
Wasser (versinken, ertrinken)
fester Boden (harter Aufschlag)
Bewehrungsanschlüsse (aufspießen)
Behälter mit heißen Flüssigkeiten (verbrennen, verbrühen)
Behälter mit Flüssigkeiten (ertrinken, verätzen)
Gegenstände/Maschinen einschließlich deren bewegter Teile, die sich auf dieser Fläche befinden
Arbeitsbedingungen:
Abstand zur Absturzkante
horizontaler Abstand zwischen der tragfähigen/durchtrittsicheren und der nicht tragfähigen/nicht durchtrittsicheren Fläche
Abstand zwischen einerseits Gerüstbelag und andererseits Gebäude, Glasflächen oder Bauteilen
Art und Dauer der Tätigkeit (körperlich leichte oder schwere, kurzzeitige oder langanhaltende, einmalige oder häufige Tätigkeiten)
Vibration, äußere Krafteinwirkungen, seh- oder gleichgewichtsbeeinflussende Einflüsse
Witterungseinflüsse, z. B. Sturm, Eis und starker Schneefall
Sichtverhältnisse/Erkennbarkeit der Absturzkante
Beleuchtung, Tageszeit, Blendwirkung durch helle Flächen oder Gegenlicht, Markierungen