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Technische Regeln für Betriebssicherheit

Gefährdung von Personen durch Absturz
- Allgemeine Anforderungen - (TRBS 2121)

Vom 31. Januar 2007 (GMBl S. 310, 326)

Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
2.1 Absturz von Personen
2.2 Absturzkante
2.3 Absturzsicherung
2.4 Auffangeinrichtung
2.5 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Beurteilung der Gefährdung3
3.1 Allgemeines
3.2 Ermittlung der Gefährdung
3.3 Bewertung der Gefährdung
Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz4