LärmVibrationsArbSchV - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

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§ 9 LärmVibrationsArbSchV - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

(1) 1Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt

  1. 1.

    der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und

  2. 2.

    der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2.

2Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.

(2) 1Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt

  1. 1.

    der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung und

  2. 2.

    der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.

2Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.