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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)

In der Fassung vom 27. März 2014 (GMBl S. 206)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (Stand April 2012) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" (FB WoGes) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Beurteilung der Arbeitsbedingungen3
Schutzmaßnahmen4
Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten - besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen5
Verhalten bei Unfällen6
Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten7
Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten8
Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber - Beauftragung von Fremdfirmen9
Arbeitsmedizinische Vorsorge10
Sonderisolierstationen (Schutzstufe 4)Anhang 1
  Teil 1:
  Sonderisolierstationen - Schutzmaßnahmen
  Teil 2:
  Sonderisolierstationen - Wichtige Adressen
Hinweise für die Erstellung eines HygieneplansAnhang 2
Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und PraktikantenAnhang 3
Erfahrungen beim Einsatz von SicherheitsgerätenAnhang 4
Beispiel für ein Muster "Interner Rücklaufbogen - Evaluierung Sicherheitsgeräte"Anhang 5
Beispiel für einen "Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung"Anhang 6
Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken, zum Unterschied von MNS und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen AerosolenAnhang 7
Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA-VollzugshilfeAnhang 8
Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 14 BiostoffverordnungAnhang 9
Vorschriften und Regeln, LiteraturAnhang 10