
Technische Regeln für Betriebssicherheit
Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1001)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2018 (GMBl. S. 398) (1)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1001 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
Ermittlung von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | 1 |
Aufbau des Technischen Regelwerkes | 2 |
Gliederung des Technischen Regelwerkes | 3 |
Anwendung und Wirksamwerden der TRBS | 4 |
Bek. d. BMAS v. 26.3.2018 - IIIb5 - 35650 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1001
Die TRBS 1001 "Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit", Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S.5 [Nr. 232a] v. 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst: