
Abschnitt 7 TRD 802
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe III (TRD 802)
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe III (TRD 802)
Bundesrecht
Abschnitt 7 TRD 802 – Beheizung (1)
Die Beheizung ist so einzurichten, daß der Dampfkessel auch ohne ständige Beaufsichtigung gefahrlos betrieben werden kann. Für die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Feuerungen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gelten nachfolgende TRD:
TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln.
Für die elektrische Beheizung gilt DIN 57700 Teil 1/VDE 0700 Teil 1.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)