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Abschnitt 11 TRD 802, Aufstellung
Abschnitt 11 TRD 802
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe III (TRD 802)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe III (TRD 802)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 802
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 11 TRD 802 – Aufstellung (1)

Für die Aufstellung der Dampfkessel sind die jeweiligen Bauvorschriften der Länder zu beachten. Die Aufstellung in Arbeitsräumen ist im allgemeinen nicht ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)