Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe III (TRD 802) Bundesrec...

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Abschnitt 10 TRD 802, Rauchgas-Wasservorwärmer
Abschnitt 10 TRD 802
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe III (TRD 802)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe III (TRD 802)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 802
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 10 TRD 802 – Rauchgas-Wasservorwärmer (1)

Für absperrbare und nicht absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen:

Zu Abschnitt 3 - zulässige Werkstoffe

Die Anforderungen dieses Abschnitts werden ersetzt durch:

Die Werkstoffe müssen den Anforderungen der TRD 431 entsprechen.

Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung

Die Anforderungen dieses Abschnitts werden ersetzt durch:

Wasserseitig absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten. Das Sicherheitsventil muß TRD 421 entsprechen, bauteilgeprüft und so bemessen sein, daß die erzeugte Wärmeleistung in Dampfform abgeführt werden kann.

Rauchgas-Wasservorwärmer müssen entlüftet und entleert werden können.

Die Rauchgaszüge müssen abhängig vom Brennstoff der Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

Zu Abschnitt 7 - Beheizung

Die Anforderungen dieses Abschnitts entfallen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)