
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe III (TRD 802)
Abschnitt 10 TRD 802 – Rauchgas-Wasservorwärmer (1)
Für absperrbare und nicht absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen:
Zu Abschnitt 3 - zulässige Werkstoffe
Die Anforderungen dieses Abschnitts werden ersetzt durch:
Die Werkstoffe müssen den Anforderungen der TRD 431 entsprechen.
Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung
Die Anforderungen dieses Abschnitts werden ersetzt durch:
Wasserseitig absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten. Das Sicherheitsventil muß TRD 421 entsprechen, bauteilgeprüft und so bemessen sein, daß die erzeugte Wärmeleistung in Dampfform abgeführt werden kann.
Rauchgas-Wasservorwärmer müssen entlüftet und entleert werden können.
Die Rauchgaszüge müssen abhängig vom Brennstoff der Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.
Zu Abschnitt 7 - Beheizung
Die Anforderungen dieses Abschnitts entfallen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)