
Abschnitt 5 TRD 801
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe I (TRD 801)
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe I (TRD 801)
Bundesrecht
Abschnitt 5 TRD 801 – Berechnung (1)
5.1 Für die Berechnung gelten die TRD der Reihe 300. Eine Berechnung auf Wechselbeanspruchung ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt die Berechnung gegen vorwiegend ruhende Innen- bzw. Außendruckbeanspruchung.
5.2 Abweichend von den TRD über Berechnung beträgt die kleinste zulässige Wanddicke se bzw. sAE
(1) bei ferritischem Stahl 3 mm,
(2) bei Nichteisenmetallen 2 mm,
(3) bei nichtrostendem (austenitischem und ferritischem) Stahl 1 mm.
Diese kleinsten zulässigen Wanddicken können unterschritten werden, wenn die ausgeführte Wanddicke se bzw. sAe mindestens 2 × sv bzw. 2 × sAO beträgt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)